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BGB § 1183 Aufhebung der Hypothek

BGB § 1183 Aufhebung der Hypothek

[ Auszug: Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenü ... ]